AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen der CeraVogue GmbH & Co. KG
I. Allgemeines
(1) Die nachstehenden Bedingungen gelten für Lieferverträge. Sie gelten nicht für Bauleistungen im Sinne § 1 VOB Teil A, d.h. für Bauarbeiten jeder Art mit oder ohne Lieferung von Stoffen oder Bauteilen; für diese Arbeiten gelten die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen -VOB/B (DIN 1961)-.
(2) Stillschweigen gegenüber etwaigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Abnehmers gilt in keinem Fall als Zustimmung, insbesondere stellt das Erbringen der Vertragsleistungen kein stillschweigendes Einverständnis mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Abnehmers dar.
(3) Alle Vertragsabreden bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für Nebenabreden und Zusicherungen sowie für nachträgliche Vertragsänderungen.
(4) Soweit Angebote ausdrücklich als freibleibend bezeichnet werden, kommt ein Vertrag erst durch schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferanten zustande.
(5) Soweit im Folgenden von „Kaufleuten" gesprochen wird, sind darunter im Rahmen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu verstehen:
a) Kaufleute im Sinne des Handelsregisters, die im Rahmen ihrer Handelsbetriebe tätig werden,
b) juristische Personen des öffentlichen Rechts und
c) öffentlich- rechtliche Sondervermögen
II. Materialbeschaffenheit bei Fliesen und Platten
(6) Soweit nichts Abweichendes vereinbart wird, handelt es sich bei der verkauften Ware um 1. Sortierung. Herstellungsbedingte Abweichungen gegenüber Mustern sind zulässig.
(7) Bei Naturstein und Naturwerkstein sind materialbedingte, für den Abnehmer nicht unzumutbare Abweichungen hinsichtlich Farbe, Zeichnung, Struktur und Gefüge (Aderung, Poren, offene Stellen, Einsprengungen) von Mustern und Proben zulässig. Bei buntem Marmor sind sachgemäße Kittungen, das Auseinandernehmen von Teilen in losen Adern oder Strichen und deren Wiederzusammensetzen, ferner die Verstärkung durch unterlegte, solide Platten (Verdoppelungen) sowie das Anbringen von Klammern, Dübeln, Vierungen je nach Beschaffenheit und Eigenart der betreffenden Marmorsorte nicht nur unvermeidlich, sondern auch wesentliches Erfordernis der Bearbeitung.
III. Versand und Lieferung
(8) Wenn nicht anders vereinbart, erfolgt Verkauf und Lieferung ab Lager frei verladen.
(9) Ist die Lieferung frei Anlieferungsort vereinbart, so obliegt das Abladen dem Abnehmer.
(10) Für Lieferung an den Anlieferungsort werden für
Lastwagen und Anhänger/Lastzug befahrbare Anfuhrwege vorausgesetzt. Etwaige durch
das Fehlen dieser Anfuhrwege entstandene Schäden oder Abladeverzögerungen gehen
zu Lasten des Abnehmers. Verlässt das Lieferfahrzeug auf Weisung des Abnehmers
den befahrbaren Anfuhrweg, so haftet der Abnehmer für die hierdurch
auftretenden Schäden. Das Abladen hat unverzüglich und sachgemäß durch den
Abnehmer zu geschehen. Die Anlieferzeit ist zu vereinbaren, Wartezeiten werden
berechnet.
(11) Ist das Abladen bei vertragsgemäßer Anlieferung aus Gründen, die vom Lieferanten nicht zu vertreten sind, nicht möglich, so hat der Abnehmer unverzüglich zu bestimmen, was mit der Lieferung geschehen soll.
(12) Soweit keine bestimmte Versandart vereinbart ist, bestimmt der Lieferant die Art der Versendung.
(13) Bei Selbstabholung hat der Abnehmer zu prüfen, ob die Liefergegenstände einwandfrei verladen sind.
(14) Werden Transportschäden festgestellt, so hat der Abnehmer für die zur Wahrung von Schadenersatzansprüchen notwendigen Tatbestandsfeststellungen zu sorgen.
IV. Liefertermine und Lieferfristen
(15) Liefertermine und Lieferfristen sind schriftlich anzugeben. Die Einhaltung der Liefertermine und Lieferfristen setzt die Klärung aller technischen Einzelheiten sowie das Beibringen etwa erforderlicher Genehmigungen, Unterlagen usw. voraus.
(16) Lieferverzug tritt nicht ein, wenn im Betrieb des Lieferanten oder in einem für ihn arbeitenden Betrieb durch höhere Gewalt oder unverschuldete Umstände oder durch Streik oder Aussperrung eine Frist- oder Terminüberschreitung verursacht wird. Der Lieferant hat den Abnehmer vom Vorliegen der vorgenannten Verursachungsfälle unverzüglich zu informieren. Der Eintritt vorstehender Ereignisse führt zu einer entsprechenden Verlängerung der Lieferzeiten. Wird eine Verlängerung für den Abnehmer unzumutbar und sind Teillieferungen für ihn ohne Interesse, so steht ihm ein Rückgaberecht zu, soweit der Vertrag noch nicht erfüllt ist.
(17) Im Falle des Lieferverzuges kann der Abnehmer dem Lieferanten schriftlich eine angemessene Nachfrist setzen mit dem Hinweis, dass er die Abnahme des Liefergegenstandes nach Ablauf der Frist ablehne. Nach erfolgtem Ablauf der Nachfrist ist der Abnehmer berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten. Ein Verzugsschaden wird nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit ersetzt. Gegenüber Kaufleuten im Sinne von (5) ist eine Schadensersatzhaftung einerseits auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, andererseits auf eine Verzugsentschädigung für jede vollendete Arbeitswoche der Verspätung auf 0,5% und insgesamt auf maximal 5% des Wertes der betroffenen Teil-Lieferung.
V. Gefahrtragung
(18) Bei Versenden auf Verlangen des Abnehmers geht die Gefahr des zufälligen Unterganges, oder der zufälligen Verschlechterung mit Abschluss der Verladearbeiten oder Übergabe an den Frachtführer auf den Abnehmer über. Bei Lieferung frei Anlieferungsort trägt der Lieferant die Gefahr bis dorthin.
VI. Preise und Zahlungsbedingungen
(19) Es gelten die vereinbarten Preise. Soweit nicht anders vereinbart, verstehen sich die Preise ab Lager frei verladen. Erfolgt die Lieferung nach Listenpreisen, so gelten die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Listenpreise. Soweit eine Preisvereinbarung nicht getroffen wurde, sind die am Tage des Vertragsabschlusses gültigen Preise der Lieferanten maßgebend.
(20) Die Preise schließen Verpackungs- und Lademittel, Fracht, Entlade- und sonstigen Nebenkosten nicht ein, derartige Nebenkosten werden vor Vertragsabschluss gesondert angeführt.
(21) Rechnungen gelten als anerkannt, wenn nicht innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rechnung schriftlich widersprochen wird. Der Lieferant verpflichtet sich, den Abnehmer mit jeder Rechnung hierüber ausdrücklich zu unterrichten.
(22) Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Zugang ohne Abzug zahlbar.
(23) Skontoabzüge sind zu vereinbaren. Voraussetzung für die Skontogewährung ist, dass sämtliche Rechnungen aus früheren Lieferungen bezahlt sind.
(24) Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur erfüllungshalber unter Berechnung aller hierdurch anfallender Kosten und Spesen angenommen. Überweisungen gelten erst mit der Einlösung als Zahlung.
(25) Sämtliche offenstehenden Forderungen werden fällig, wenn der Abnehmer seine Zahlungen einstellt, wenn über sein Vermögen das Vergleichs- oder Konkursverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines solcher Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird oder Umstände bekannt werden, die begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Abnehmers rechtfertigen.
(26) Der Lieferant ist berechtigt, von Kaufleuten im Sinne von (5) vom Fälligkeitstage an und von anderen Abnehmern ab Verzug, Zinsen in Höhe der von ihm selbst zu zahlenden Kreditkosten, mindestens aber 1% über dem Lombardsatz der Deutschen Bundesbank, jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer zu berechnen; die Geltendmachung weiteren Schadens bleibt vorbehalten.
(27) Beim Verzug des Abnehmers ist der Lieferant berechtigt, weitere Leistungen von Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen abhängig zu machen.
(28) Der Abnehmer kann nur mit unbestrittenen oder rechtkräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen.
(29) Die Aufrechnung mit der die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts wegen Forderungen des Abnehmers ist nur dann zulässig, wenn diese Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt worden sind.
VII. Sicherungsrechte
(30) Alle gelieferten Gegenstände bleiben so lange Eigentum des Lieferanten, bis der Abnehmer alle zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses aus der Geschäftsverbindung entstandenen Forderungen vollständig erfüllt hat.
(31) Der Abnehmer hat die Liefergegenstände bis zum Eigentumsübergang ordnungsgemäß zu verwahren.
(32) Der Abnehmer ist berechtigt, die gelieferten Gegenstände im üblichen Geschäftsverkehr zu verarbeiten, zu verbinden, zu vermischen oder weiterzuveräußern.
(33) Der Abnehmer tritt bereits jetzt ohne besondere Abtretungserklärung die ihm aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware gegen seine Abnehmer entstehenden abtretbaren Ansprüche mit allen Nebenrechten an den Lieferanten ab, und zwar in Höhe des Wertes der Lieferung. Dies gilt entsprechend bei Be- und Verarbeitung, Verbindung und Vermischung.
(34) Werden Liefergegenstände oder die daraus hergestellten Sachen wesentliche Bestandteile des Grundstücks eines Dritten, so tritt der Abnehmer schon jetzt seine anstelle dieser Liefergegenstände tretenden abtretbaren Forderungen mit allen Nebenrechten an den Lieferanten ab, und zwar in Höhe des Wertes der betreffenden Liefergegenstände. Bei Vereinbarung eines Kontokorrents gilt dies entsprechend für die Saldoforderung.
(35) Soweit vom Lieferanten ausdrücklich gefordert, hat der in Verzug geratene Abnehmer seinen Schuldnern die Abtretung anzuzeigen und dem Lieferanten die für die Geltendmachung der abgetretenen Rechte erforderlichen Auskünfte zu geben, sowie die dazu notwendigen Unterlagen auszuhändigen.
(36) Der Lieferant ist auf Verlangen des Abnehmers zur Rückübertragung verpflichtet, soweit der Wert der gegebenen Sicherung die Höhe der Forderung des Lieferanten insgesamt um mehr als 10% übersteigt.
(37) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Lieferungsgegenstände darf der Abnehmer weder verpfänden noch sicherheitshalber übereignen. Etwaige Pfändungen, die auf Betreiben Dritter durchgeführt wenden, sind unverzüglich mitzuteilen.
VIII. Gewährleistung und Haftung
(38) Der Lieferant übernimmt die Gewähr, dass seine Lieferung zur Zeit der Abnahme die vertraglich zugesicherten Eigenschaften besitzt, den anerkannten Regeln der Technik entspricht und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern.
(39) Gewährleistungsansprüche verjähren in sechs Monaten. Für keramische Fliesen und Platten, die vom Abnehmer im Rahmen eines Werkvertrages verarbeitet werden, gilt folgende Sonderregelung: Steht dem Lieferanten gegenüber seinem Lieferanten zum Zeitpunkt der Übergabe an den Abnehmer selbst noch eine Verjährungsfrist von mehr als sechs Monaten zu, so räumt er diese anstelle der in Satz 1 gewährten Frist dem Abnehmer ein, höchstens jedoch zwei Jahre.
(40) Abweichungen insbesondere herstellungsbedingte Farbabweichungen von einem Muster, können nicht beanstandet werden, wenn sie den vereinbarten oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Verwendungszweck nicht beeinträchtigen.
(41) Offensichtliche Mängel müssen binnen 10 Tagen schriftlich geltend gemacht werden andernfalls entfällt die Verpflichtung zur Gewährleistung.
(42) Nicht offensichtliche Mängel sind innerhalb der Verjährungsfrist für die Gewährleistung unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich anzuzeigen.
(43) Zur Beseitigung von Mängeln kann der Lieferant innerhalb einer angemessenen Zeit Ersatz liefern. Für Ersatzlieferungen haftet der Lieferant in gleicher Weise wie für die ursprüngliche Lieferung. Schlägt die Ersatzlieferung fehl oder erfordert sie einen unverhältnismäßigen Aufwand oder wird sie zum Ablauf einer vom Abnehmer gesetzten Nachfrist nicht ausgeführt, so kann der Abnehmer Minderung oder Wandlung verlangen.
(44) In allen Fällen begründeter Mängelrügen sind über den Anspruch auf Ersatzlieferung hinausgehende Ansprüche (z.B. Schadensersatz aus Gewährleistung bzw. aus positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsverhandlungen oder Delikt oder wegen Unmöglichkeit, Verspätung, Fehlschlagens oder Nichtvornahme der Ersatzlieferung usw.) auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
(45) Fehlt der gelieferten Ware im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs eine zugesicherte Eigenschaft, so kann der Abnehmer mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Ersatz von Mangelfolgeschäden kann er nur verlangen, wenn das Vorhandensein der Eigenschaft schriftlich übernommen worden ist.
(46) Im Übrigen werden Schadenersatzansprüche aus Verschulden bei den Vertragsverhandlungen, aus positiver Vertragsverletzung, aus Delikt oder Verletzung nebenvertraglicher Pflichten (z.B. Beratung bzw. Wartungserfordernisse usw.), soweit diese auf leichter Fahrlässigkeit beruhen, ausgeschlossen.
IX. Anwendbares Recht und Vertragssprache
(47) Es gilt deutsches Recht.
(48) Die Bestimmungen des einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen finden keine Anwendung.
(49) Bei allen Schriftstücken gilt die deutsche Fassung als verbindlich.
X. Erfüllungsort und Gerichtsstand
(50) Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Vollkaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen sowie deliktsrechtlichen Ansprüchen ist ausschließlicher Gerichtsstand und Erfüllungsort der Sitz des Lieferanten.
(51) Der Sitz des Lieferanten ist ebenfalls Gerichtsstand, wenn der Abnehmer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
(52) Ist der Sitz des Lieferanten nach Ziffer 50 oder 51 Gerichtsstand, so ist der Lieferant auch berechtigt, den Abnehmer an dessen Gerichtsstand zu verklagen.
Porta Westfalica, den 18.03.2024
CeraVogue GmbH & Co. KG